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Änderungen bei der EnEV 2016:

Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die KfW-Förderungen

Die Novellierung soll dazu beitragen, dass ab 2050 ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand erreicht wird.

Deshalb soll ab 2020/21 das Energieeffizienzniveau für förderfähige Gebäude noch einmal soweit angehoben werden, dass nur noch "energieneutrale" bzw. "energieautarke" Häuser neben dem "Niedrigstenergiehaus" von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) eine finanzielle Unterstützung bekommen sollen.

Dies wird nur durch Nutzung der regenerativen Energien möglich sein.

Die vorgenommenen Änderungen zur Berechnung des Wärmeschutznachweises nach der EnEV unterstützen bereits diese Entwicklung. Denn:

  • wurde der zulässige Primärenergiebedarf von 100 % des zu berechnenden Referenzgebäudes auf 75% gesenkt und
  • der Primärenergiefaktor für Strom von 2,4 ebenfalls um 25 % auf 1,8 gesenkt.

Eine weitere Förderung des KfW-70 Energieeffizienzniveaus, welches je einen zulässigen Primärenergiebedarf von 70% des Referenzwertes hatte, wird bei der neuen Forderung der EnEV nach max. 75% des Referenzwerte für den Primärenergiebedarf keinen Sinn mehr machen. Daher ist diese Förderstufe von der KfW ersatzlos gestrichen worden!

Der zulässige Transmissionswärmeverlust bei Wohngebäuden richtet sich weiterhin nach dem zu berechnenden Referenzgebäudes, welches 100 % entspricht. Zusätzlich wurde eine 2. Begrenzung des Wertes mit der Tabelle 2 Anhang 1 der EnEV geschaffen, damit es keine exorbitant hohen und somit zulässigen Werte nach Referenzgebäude gibt.  (Artikel folgt )

Es wird von der KfW noch einmal deutlich daraufhin gewiesen, dass folgende Nachweise zum Wärmeschutznachweis eines KfW-Wohngebäudes gehören und somit auch die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen haben:

  • Der Jahresprimärenergiebedarf
  • Der spezifische auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust
  • Der sommerliche Wärmeschutznachweis
  • Die Luftdichtheit der Außenhülle
  • Das Lüftungskonzept und Feuchteschutz

Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes ist in der DIN 4108-6 geregelt. Durch die bereits spürbaren Klimaveränderungen werden überwarme Räume gerade nachts als sehr störend empfunden. Wenn dies Nutzern von Neubauten widerfährt, werden sie leicht an entsprechende Informationen kommen und den Nachweis einfordern. Sanierungen sind in dieser Sache manchmal nicht mehr möglich. Wir empfehlen deshalb dringend auf diesen Nachweis nicht zu verzichten.  (Artikel folgt )

Die Luftdichtheit der Außenhülle wird in der Regel durch einen Blower-Door-Test nachgewiesen, dieser darf bei einem Über- bzw. Unterdruck von 50 Pascal eine Luftwechselrate von 3,0 und bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage 1,5 nicht überschreiten. Nach DIN 1946-6 ist diese Luftdichtheitsanforderung auch nach innen, also zur Nachbarwohnung oder allgemein genutzten Räumen einzuhalten.

Wenn die Luftdichtheit für ein ganzes Mehrfamilienhaus gemessen wird, sind die einzelnen Nutzer nicht unbedingt damit befriedigt. Ihre Wohnung könnte nun die schlechteste sein, die sogar den Einzelnachweis nicht schaffen würde, insgesamt mit den anderen „guten“ Wohnungen wird dann die Anforderung erreicht.

Deshalb messen wir nur wohnungsweise! (Artikel folgt )


Mittlerweile muss ebenfalls für alle Wohngebäude ein Lüftungskonzept erstellt werden. Hier wird zunächst das erforderliche Luftvolumen zum Feuchteschutz mit dem vorhandenen Infiltrationsvolumen verglichen. Für diesen Nachweis darf in der Planungsphase ein n50-Wert des Blower-Door-Tests von 1,5 angenommen werden. Wenn dann der nach Gebäudefertigstellung durchgeführte Blower-Door-Test einen besseren Wert feststellt, kann das erforderliche Luftvolumen zum Feuchteschutz nicht mehr gewährleistet werden. Dann muss, wie auch immer, eine lüftungstechnische Maßnahme durchgeführt werden.  (Artikel folgt )

Für Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing sind in den Immobilienanzeigen folgende Kennwerte aus dem Energieausweis zu veröffentlichen:

  • Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes
  • Die wesentlichen Energieträger für die Gebäudeheizung
  • Das Baujahr des Wohngebäudes
  • Die Energieeffizienzklasse

Es werden zukünftig auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) folgende KfW-Effizienzhaus-Niveaus gefördert. Die Zahlen sind aus dem Prozentrang zum Referenzgebäude abgeleitet worden:

  • KfW-Effizienzhaus 55
  • KfW-Effizienzhaus 40
  • KfW-Effizienzhaus 40 Plus

Der maximale Kreditbetrag beträgt für alle Effizienzhäuser 100.000.- € pro Wohneinheit. Die Anzahl der Wohneinheiten (WE) sind die zu erwerbende WE gemäß Kaufvertrag.

Zurzeit liegt der Zins bei 0,75%.

Die Anforderungen im Einzelnen:

KfW-Effizienzhaus 55
Der Jahresprimärenergiebedarf darf 55 % des 100%-igen Referenzwertes und der Transmissionswärmeverlust 70 % des 100%-igen Referenzwertes nicht übersteigen. Dieses energetische Effizienzniveau ist moderat nach wie vor mit Brennwerttherme, solarer Trinkwarmwasserunterstützung (nur ca. 60 % der Aperturfläche nach DIN) und in einigen Fällen zusätzlich mit dezentraler Lüftung mit Wärmerückgewinnung mit je 2 Lüfter pro Wohneinheit bzw. pro Etage bei Einfamilienwohnhäuser. Dazu fertigen wir gern für Sie eine Vorbemessung kostenfrei und unverbindlich an.  (Artikel folgt )

KfW-Effizienzhaus 40
Hier darf der Jahresprimärenergiebedarf 40 % des 100%-igen Referenzwertes und der Transmissionswärmeverlust 55% des 100%-igen Referenzwertes nicht übersteigen.

Dieses Anforderungsniveau wurde bisher eher weniger umgesetzt, weil die erforderlichen Dämm-Maßnahmen und Anlagentechnik wohl sehr kostenintensiv sind.

Natürlich sind die Dämm-Maßnahmen immenser als beim KfW-Effizienzhaus 55 und somit auch teurer. Gleiches gilt auch für die Anlagentechnik. Dafür sind die staatlichen Förderungen ebenfalls höher. Sollten sich die Mehrkosten durch die Förderungen und die Energieersparnis aufheben, würde dieses energetisch nachhaltige Gebäude rechnen.

Dazu haben wir einen ausführlichen Artikel mit Beispielrechnungen zusammengestellt und können Ihnen phänomenale Ergebnisse präsentieren. Darunter auch Lösungen mit einer 36,5 cm dicken monolithischen Außenwand der Wärmeleitfähigkeit 0,09 (W/mK) und sonst auch sehr moderaten Dämmungen.  (Artikel folgt )

KfW-Effizienzhaus 40 plus
Die Anforderungen sind die eines KfW-Effizienzhaus 40 für den Jahresprimärenergiebedarf und dem Transmissionswärmeverlustes. Hinzu kommt aber noch das Plus-Paket:
  • Eine stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
  • Ein stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
  • Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Nennlüftung)
  • Eine Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface.

Wir haben für Sie hierzu einen ausführlichen Bericht mit Beispielrechnungen übersichtlich ausgearbeitet. Auch hierfür haben wir Strategien entwickelt, so dass bei bestimmten Voraussetzungen - also nicht für jedes Gebäude – dieser Effizienztyp wirtschaftlich umsetzbar ist.

Bereits die Herangehensweise an dieses Effizienzhaus unterscheidet sich gewaltig von der bisherigen „Systematik“ der Wärmeschutzberechnungen, weil sonst nicht konsequent alle Kosteneinsparpotentiale gehoben werden können.  (Artikel folgt )

Zum KfW-Effizienzhaus 55 hat die KfW im Antragsportal ein sogenanntes KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten eingerichtet.

Es ähnelt dem vereinfachten Bauteilverfahren von „damals“. Es mussten für die unterschiedlichen Bauteile wie Außenwand, Dach, Fenster etc. vorgegebene U-Werte erfüllt werden und damit war dann der Wärmeschutznachweis ohne weitere Rechenprozeduren erfüllt.

1. So sind jetzt folgende Anforderungen an die einzelnen Bauteile einzuhalten (W/m²K):

Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben 0,14
Fenster und sonstige transparente Bauteile 0,9
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft 0,2
sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen unbeheizt/Erdreich etc.) 0,25
Türen (Keller- und Außentüren) 1,2
Vermeidung von Wärmebrücken 0,035
Luftdichtheit der Gebäudehülle ≤ 1,5

2. Für die energetische Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte obligatorisch umzusetzen. Der Aufstellort des Wärmeerzeugers muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Eine Trinkwarmwasserzirkulation ist zulässig.

  • Brennwertkessel, solare Trinkwarmwasser-Bereitung (Standardwerte nach DIN 4701-10), zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad ≥ 80%)
  • Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad > 80%)
  • Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage
  • Sole-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
  • Wasser-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
  • Luft-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad > 80% )

Abweichungen von den oben genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig.

Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmerzeuger.

Soweit sinnvoll können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung, Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden. Die zentrale Abluftanlage kann durch eine zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad > 80%) ersetzt werden.

Insgesamt sind dies nicht die kostengünstigen Dämm- und Anlagenlösungen, wie sie bei konservativen Berechnungen der Fall wären.

Dafür hat dieses „KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten“-verfahren einen ganz anderen Vorteil, wie Sie im weitergehenden Fachartikel hierzu lesen können.  (Artikel folgt )

Seit dem 1.4.2016 werden jetzt von der KfW die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen für Neubau- oder Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus mit maximal 4.000.- € pro Gebäude bzw. maximal 50 % der förderfähigen Kosten des Sachverständigen für die Wärmeschutzberechnungen und Baubegleitung.

Wir haben für Sie zusammengestellt, wer in den Fördergenuß kommen kann, was gefördert wird und vieles mehr. (Artikel folgt )


Wir informieren Sie gerne wenn wir weitere Informationen für Sie zusammengestellt haben.

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